Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,101312
OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11 (https://dejure.org/2011,101312)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 M 92/11 (https://dejure.org/2011,101312)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. November 2011 - 4 M 92/11 (https://dejure.org/2011,101312)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,101312) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11
    Der Amtszustellung fehlt auch das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (so BGH, Urt. v. 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, zitiert nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.02.2009 - 4 M 463/08

    Zur Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO nach Erlass einer auf eine Unterlassung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11
    Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.09.1983 - 9 S 1924/03 u. a. -, VBlBW 1984, 150; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 36 m. w. N.) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1983 - 9 S 1924/83

    Zum Beginn der Frist für Vollstreckungsantrag bei Schlechterfüllung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11
    Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.09.1983 - 9 S 1924/03 u. a. -, VBlBW 1984, 150; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 36 m. w. N.) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 04.08.1989 - 4 S 175/89

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (hier: Bauherr als Drittbetroffener des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11
    Schließlich ist die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner, wie der Antragsteller geltend macht, der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet habe, so dass es der Einleitung einer Vollstreckung innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat nicht mehr bedurfte (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 04.08.1989 - 4 S 175/89 -, zitiert nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Dass eine erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO durch Parteizustellung (vgl. §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO) oder durch eine andere, ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte Maßnahme vollzogen wird, musste der Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bekannt sein (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 5 ff., vom 16. November 2011 - 4 M 92/11 -, juris Rn. 3 ff., und vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 -, juris Rn. 3 ff.).
  • VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11

    Fortsetzungsfeststellungsklage: Zulässigkeit der Klage im Zusammenhang mit einem

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 16.08.2011 (4 M 92/11 - n. v.) auf die Beschwerde des Beklagten und damaligen Antragsgegners den Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 in dem Eilrechtsschutzverfahren aufgehoben, weil der Kläger und damaliger Antragsteller die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO hat verstreichen lassen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Gerichtsverfahrens sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 9 B 27/11 MD und des vor dem OVG LSA geführten Verfahrens 4 M 92/11 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

    Das die Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16.08.2011 (4 M 92/11; n. v.) aufgehoben wurde, ändert nichts an den zur Überzeugung des Gerichts auch im Hauptsacheverfahren zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Kammer.

    Der Streitwert ist wie in dem Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 (9 B 27/11 MD) und dem Beschluss des OVG LSA vom 16.08.2011 (4 M 92/11) und dem Beschluss zur vorläufigen Festsetzung ausgeführt, wegen des nichtwirtschaftlich veranlassten Unterlassungsanspruchs in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2014 - 1 M 132/13

    Aufhebung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung aufgrund

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ( OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.] ).

    Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.] ).

    Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.] ).

  • VG Magdeburg, 13.05.2014 - 9 A 262/13

    Kostenerstattunganspruch eines Ratsmitgliedes bei Klagen gegen ehrverletzende

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der früheren Verfahren 9 B 27/11 MD; 4 M 92/11, 9 A 69/11 MD; 4 L 209/12, 9 A 79/11 MD; 4 L 210/12 sowie 9 A 164/11 MD, 4 L 212/12 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

    b.) Für die Kostenerstattung aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD; 4 M 92/11) und des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Hauptsacheverfahrens (9 A 164/11 MD; 4 L 212/12) gilt, dass der Kläger diese Verfahren bereits ausweislich der diesbezüglichen Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen nicht etwa als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied geführt hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15

    Folgen der Nicht-Vollziehung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ( OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.] ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht